Jeder fünfte Minijobber ist ein Schüler oder Student. Im Oktober beginnen wieder Tausende mit ihrem Studium. Viele Studenten üben nebenbei eine geringfügige Tätigkeit aus, um über die Runden zu kommen. Bis zu 450 Euro können sie im Monat steuerfrei verdienen. Krankenversicherungsbeiträge sind für den Minijob nicht zu zahlen und gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge nur dann, wenn der Minijobber sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu Beginn seiner Tätigkeit befreien lässt. Wer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, nicht rentenversicherungspflichtig sein zu wollen, muss sich nicht 3,7 Prozent seines Arbeitsentgelts aus dem Minijob zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen lassen.
Versicherungsfreie Minijobber
Minijobber, die nicht versicherungspflichtig in ihrer geringfügigen Beschäftigung sind, erhalten ihren Arbeitsverdienst steuer- und sozialabgabenfrei. Nur der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer Beiträge, 15 Prozent zur gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich zur Krankenversicherung für gesetzlich Krankenversicherte 13 Prozent. Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beeinflussen die spätere Altersrente des Minijobbers. Derzeitig trägt jeder Monat eines versicherungsfreien Minijobs in Höhe von 450 Euro zu einer Altersrente von 30 Cent bei. Auch zählen die Monate der Beschäftigung zur Erfüllung der Wartezeit, jedoch nicht im vollen Umfang, sondern nur etwa zu einem Drittel. Keinen Einfluss hat ein versicherungsfreier Minijob bei Eintritt einer Erwerbsminderung. Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge bleiben bei einer Rente wegen Verlustes der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt.
Versicherungspflichtige Minijobber
Anders verhält es sich, wenn der Minijobber versicherungspflichtig ist. Rentenversicherungspflichtigen Minijobber zieht der Arbeitgeber 3,7 Prozent vom Gehalt, bei 450 Euro, 16,65 Euro ab. Ist der Minijobber im Privathaushalt beschäftigt, sind ihm bei einem Verdienst von 450 Euro sogar 61,65 Euro (13,7 %) zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Dafür ist der Minijobber wie jeder andere Arbeitnehmer für das Alter, die Erwerbsminderung versichert und die Ehefrau und Kinder bei Tod des Beschäftigten abgesichert. Seine Rentenansprüche richten sich nach der Höhe seines Arbeitsverdienstes. Für jeden Monatslohn von 450 Euro erwirbt der geringfügig Verdienende zurzeit eine Altersrentenanwartschaft von 38 Cent, die im Rentenfall um Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werden.
Bei Erwerbsminderung sind versicherungspflichtige Minijobber benachteiligt
Schüler und Studenten können nicht wissen und sich auch nicht vorstellen, dass sie durch ihren versicherungspflichtigen Minijob ihre Rente bei einer eintretenden Erwerbsminderung verschlechtern können. Dieses tritt für Versicherte ein, die nach dem Studium ein gutes Gehalt beziehen und in jungen Jahren ihre Erwerbsfähigkeit durch einen Unfall oder eine Krankheit einbüßen.
Ein Beispiel:
Ein heute 20-jähriger Student übt während seines 5-jährigen Studiums einen versicherungspflichtigen 450 Euro-Job aus, für den er nach Abzug des Rentenversicherungsbeitrags 433,35 Euro erhält. Nach dem Studium verdient er als angestellter Wirtschaftsingenieur 6.000 Euro brutto im Monat. Nach 5-jähriger Ingenieurstätigkeit beträgt sein Anspruch im Falle einer vollen Erwerbsminderung 1.290 Euro, ohne seinen Minijob müsste ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund 1.669 Euro zahlen.
Weniger Rente durch Minijob
Der Grund für die Schlechterstellung durch den versicherungspflichtigen Minijob ist, dass bei Eintritt einer Erwerbsminderung oder Tod, die Zeit vom Eintritt des Ereignisses bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres (sog. Zurechnungszeit) wie Beitragszeit angerechnet wird, entsprechend des zurückgelegten Beitragsniveaus, das durch die geringen Beiträge im Minijob gesenkt wurde.